Pflegeheimexperte Claus Fussek
„WIE KANN ES BEI DIESEM THEMA ÜBERHAUPT GEGNER GEBEN?“ Eine etwas andere, parteiische, einseitige, emotionale, unausgewogene, verzweifelte Stellungnahme aus der Praxis - dem ganz normalen, alltäglichen Pflegewahnsinn ...! „Aus der Sicht schwer pflegebedürftiger, abhängiger, wehrloser Menschen und engagierter, kompetenter, verzweifelter und (noch) motivierter Pflegekräfte.....!“ („Ich hätte so gerne Unrecht!“ - „Ich kann inzwischen oft meine eigenen Argumente nicht mehr hören!“)
Anhörung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages zur Pflegereform in Berlin am 21. Jan. 2008 als PDF [333 KB]
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Sterbebegleitung durch Ärzte
“Bundesärztekammer-Präsident Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe warnt davor, Sterbehilfe mit Sterbebegleitung gleichzusetzen. Beide Begriffe müssten scharf voneinander abgegrenzt werden. „Ärzte stehen selbstverständlich todkranken Patienten bei und versuchen das Leiden dieser Menschen zu mindern. So gibt es Situationen, in denen sonst angemessene Diagnostik und Therapieverfahren nicht mehr angezeigt und Begrenzungen geboten sein können. Dann tritt palliativ-medizinische Versorgung in den Vordergrund. Das aber ist keine Sterbehilfe, sondern Sterbebegleitung“, sagte Hoppe. Es gehöre zu den Pflichten der Ärzte, einen offensichtlichen Sterbevorgang nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge zu ziehen.”
Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung _______________________________________________________________________________________________
Betreuungsrecht
Das Betreuungsrecht regelt, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht eine Betreuerin/ein Betreuer bestellt wird. Das Gericht legt auch den Umfang fest, in dessen Rahmen fremde Angelegenheiten geregelt werden können. Das Betreuungsrecht dient dazu, den betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche rechtliche Fürsorge zu gewähren, ihnen zugleich aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung zu erhalten. Das persönliche Wohlergehen des hilfsbedürftigen Menschen steht im Vordergrund. Gegen den freien Willen des Betroffenen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
Informationen auf der Internetseite des Bundesjustizministerium
Hier können Sie sich Muster für eine Vorsorgevollmacht, für eine Konto-/Depotvollmacht, Vorsorgevollmacht und für eine Betreuungsverfügung herunterladen.
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